0621 3250328

Verträge: Wann greift die Mietpreisbremse?

Werden ein Wohn- und ein Kellerraum separat mit zwei Verträgen vermietet, gilt die Mietpreisbremse nicht für den Kellerraum. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH; AZ: VIII ZR 94/21). Im vorliegenden Fall hatten Mieter eine Wohnung für eine Ausgangskaltmiete von 850 Euro gezahlt. Außerdem schlossen sie eine Kellernutzungsvereinbarung mit ihrem Vermieter ab, für monatlich 79 Euro. Die Miete für dem Keller sollte zu Beginn eines neuen Vertragsjahres um jeweils 2,5 Prozent steigen.

Nach ein paar Monaten rügten die in Berlin lebenden Mieter den Vermieter. Sie gingen jetzt davon aus, dass bei einer Miete von insgesamt 929 Euro die Mietpreisbremse nicht beachtet wird. Die Mietpreisbremse gilt an angespannten Wohnungsmärkten wie zum Beispiel in Berlin. Sie besagt, dass die Neuvermietungsmiete nicht über zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Der Fall landete zunächst vor dem Amts- und dann vor dem Landgericht Berlin, die den Mietern Recht gaben, und dann vorm BGH. Dieser kommt zum Schluss: „Der Prüfung anhand der Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) unterliegt im Streitfall lediglich die von den Parteien für die Wohnung vereinbarte Ausgangsmiete in Höhe von 850 €, nicht jedoch auch das für die Nutzung des Kellers vereinbarte Nutzungsentgelt in Höhe von 79 €.“ Im vorliegenden Fall liege eine „Eigenständigkeit beider Verträge vor“.

Quellen: juris.bundesgerichtshof.de; AZ: VIII ZR 94/21/haus-und-grund.com
© immonewsfeed

Schnellsuche

Vermarktung

Wir sind nur einen Knopfdruck entfernt...
Vertriebspartner gewünscht?

Mit uns planen und vermarkten Bauträger ihre Projekte erfolgreich und rentabel.

Termin gewünscht?

Wir freuen uns, bei Immobilienangelegenheiten für Sie da zu sein:
Tel.: 089 45 18 76 50

Neugierig geworden?

Informieren Sie sich hier darüber, was für unser Unternehmen wirklich zählt!

Immobilie gesucht?

Teilen Sie uns Ihre Ansprüche an eine Immobilie mit. Wir finden die passende!